Medizinische Maske auf dem Schulgelände

Medizinische Maske auf dem Schulgelände

Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Eltern,

hiermit möchten wir Sie und euch über Änderungen, die am 19.02.2021 in der Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO aufgenommen worden sind, informieren.
Die neue Fassung ist ab Montag, den 22.02.2021 gültig.

Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen. (CoronaBetrVO §1)

Das bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände eine medizinische Maske tragen müssen. Ansonsten tritt folgende Regelung in Kraft:

Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. (CoronaBetrVO §1)

Das bedeutet, dass in diesem Fall eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich ist.

Wir danken euch und Ihnen für die Unterstützung und Mitarbeit in dieser besonderen Zeit.
Herzliche Grüße
Dr. Tanja Heinemann und Matthias Geukes