Neue Regelungen zum Unterricht ab Montag, 19.04.2021

Neue Regelungen zum Unterricht ab Montag, 19.04.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Eltern,

gerade hat uns die Nachricht des Kreises Gütersloh erreicht, dass eine neue Allgemeinverfügung erlassen wurde, die bis zum 26.04.2021 befristet ist.
Demnach gibt es ab Montag, den 19.04.2021 weiterhin Unterricht auf Distanz. Nur der Abschlussjahrgang 10 und die Q1 werden in Präsenz beschult.

Die Allgemeinverfügung trifft folgende Regelungen:
Anordnung von Distanzunterricht ab Montag
Diese Anordnung ergeht vor folgendem Hintergrund:
Die ab heute geltende Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW enthält in § 1 Abs. 13 eine neue Regelung zum Distanzunterricht. Sie lautet:
„Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen über dem Wert von 200, sind ab dem zweiten darauffolgenden Tag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 3 schulische Nutzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 untersagt.“
Mit Wirkung zum 19.04.2021 ist diese Vorschrift erneut geändert worden, dann lautet sie:
Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 200, sind ab dem zweiten darauffolgenden Tag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 3 schulische Nutzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 untersagt.
Unsere Inzidenz beträgt heute nach Angabe des LZG 188,0. Nach der Prognose des Kreises Gütersloh zur weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ist davon auszugehen, dass die 7-Tages-Inzidenz des Kreises Gütersloh in den nächsten Tagen den Wert von 200 überschreiten wird.
Um zu verhindern, dass sich vor der zeitnah absehbar eintretenden Geltung eines landes-oder bundesrechtlichen Verbots des Präsenzunterrichts im Kreis Gütersloh im Rahmen eines oder weniger Tage des Unterrichts in Präsenz ein erhebliches Infektionsgeschehen an Schulen entwickelt, ist es erforderlich, dass der Kreis Gütersloh den Präsenzunterricht an Schulen – mit den aus Ziffer I. 2 ersichtlichen  Ausnahmen – bereits ab dem 19.04.2021 untersagt. In den letzten Wochen ist die Zahl der infizierten Personen im schulpflichtigen Alter deutlich angestiegen. Es besteht das große Risiko, dass infizierte Schülerinnen und Schüler, die keine Symptome haben und daher ihre Infektion zunächst nicht bemerken, im Zusammenhang mit dem Präsenzunterricht andere Schülerinnen und Schüler anstecken. Die Selbsttests, die in den Schulen stattfinden, sind nicht geeignet zu verhindern, dass Infektionen in die Schulen hineingetragen werden. Hierfür ist der Testabstand zu groß und die Schülerinnen und Schüler hatten bereits Kontakt auf dem Schulweg und in der Schule selbst, da die Testungen grundsätzlich während den Unterrichtszeiten stattfinden sollen
Mit der Anordnung des Distanzunterrichts ab Montag schafft der Kreis Gütersloh heute auch Klarheit für die Zeit bis zum 26.04.2021 für die Schüler, für die Eltern und für die Schulen.
Ausdehnung der Kontaktbeschränkung der CoronaSchVO auf den privaten Raum
Eine wesentliche Ursache für die hohe 7-Tages-Inzidenz im Kreis Gütersloh sind Kontakte im privaten Raum. Eine Ausdehnung der verbindlichen Kontaktbeschränkungen auf den privaten Raum ist ein anerkanntes Mittel, um Kontakte im privaten Bereich stärker einzuschränken und damit das Infektionsgeschehen dort zu reduzieren.
Verlängerung der Allgemeinverfügung Test-Option bis zum 26.04.2021
Die Allgemeinverfügung des Kreises Gütersloh vom 29.03.2021 zur Test-Option ist – wegen der Geltungsdauer der CoronaSchVO a.F. – bis zum 18.04.2021 befristet.
Wir verlängern diese Allgemeinverfügung – entsprechend der Verlängerung der CoronaSchVO – bis zum 26.04.2021. Die vorsichtigen Öffnungen im Rahmen der Test-Option, bei denen eine Nutzung bestimmter Angebote durch Vorlage einer tagesaktuellen Testbestätigung einer anerkannten Teststelle und eines amtlichen Ausweisdokuments möglich ist, haben sich nicht als Infektionstreiber erwiesen.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der anliegenden Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung des Kreises Gütersloh vom 17.04.2021

Herzliche Grüße und bitte bleiben Sie gesund!
Dr. Tanja Heinemann und Matthias Geukes